Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Vernehmung im Wege einer Telefonkonferenz
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Ermittlungsmaßnahmen umfassen auch die telefonische Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, der sich in Österreich befindet, wenn ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person nicht zweckmäßig oder möglich ist.
(2)Absatz 2,Eine Vernehmung im Sinne des Abs. 1 ist unzulässig, wenn die zu vernehmende Person der Vernehmung nicht zustimmt.Eine Vernehmung im Sinne des Absatz eins, ist unzulässig, wenn die zu vernehmende Person der Vernehmung nicht zustimmt.
(3)Absatz 3,§ 14 Abs. 3 erster, zweiter und letzter Satz und Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, Absatz 3, erster, zweiter und letzter Satz und Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Dokumentnummer
NOR40206130