Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Republik Österreich
§ 16.Paragraph 16,
Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates, die bei Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer Anwesenheit in Bezug auf Straftaten, die sie selbst begehen oder die zu ihrem Nachteil oder ihnen gegenüber begangen werden, österreichischen Amtsträgern gleich.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Dokumentnummer
NOR40206131