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§ 7 EEA-VStS-G

Fassungen
ab 15.08.2018 — BGBl. I Nr. 50/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute15.08.2018 BGBl. I Nr. 50/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.08.2018BGBl. I Nr. 50/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEA-VStS-G

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Besondere Verfahrens- oder Formvorschriften

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Soweit wesentliche Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung nicht entgegenstehen,
    1. Ziffer eins
      sind besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben wurden, einzuhalten und
    2. Ziffer 2
      ist dem Ersuchen um Teilnahme von Organen des Anordnungsstaates an der Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme zu entsprechen.
    Können besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften gemäß Ziffer eins, nicht eingehalten werden oder kann dem Ersuchen nach der Ziffer 2, nicht entsprochen werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz gilt.
  2. Absatz 2,Die Vornahme selbständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe des Ausstellungsstaates ist unzulässig. Die ausländischen Organe sind an die österreichischen Rechtsvorschriften gebunden. Die Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme hat unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen.

Im RIS seit

16.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

20010283

Dokumentnummer

NOR40206122