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§ 8 EEA-VStS-G

Fassungen
ab 15.08.2018 — BGBl. I Nr. 50/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute15.08.2018 BGBl. I Nr. 50/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.08.2018BGBl. I Nr. 50/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEA-VStS-G

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Steht eine weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahme als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene zur Verfügung, ist auf erstere zurückzugreifen, wenn mit dieser das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der angegebenen.
  2. Absatz 2,Ansonsten ist auf eine andere als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme zurückzugreifen, wenn die angegebene Ermittlungsmaßnahme
    1. Ziffer eins
      nach den von den Verwaltungsstrafbehörden gemäß Paragraph 5, anzuwendenden Bestimmungen nicht besteht oder
    2. Ziffer 2
      in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stünde.
  3. Absatz 3,Entscheidungen nach Absatz eins und 2 sind zu begründen.
  4. Absatz 4,Von einem Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme gemäß Absatz eins, oder 2 ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz gilt.
  5. Absatz 5,Gibt es im Fall von Absatz 2, keine andere Ermittlungsmaßnahme, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebenen Ermittlungsmaßnahme, ist der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich mitzuteilen, dass es nicht möglich war, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken. Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz gilt.
  6. Absatz 6,Folgende Ermittlungsmaßnahmen müssen jedenfalls zur Verfügung stehen:
    1. Ziffer eins
      die Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln, die in einem inländischen Verwaltungsstrafverfahren gewonnen oder aufgenommen wurden;
    2. Ziffer 2
      die Erlangung von Informationen, die in Datenbanken enthalten sind, zu denen die Verwaltungsstrafbehörde im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens unmittelbar Zugang hat;
    3. Ziffer 3
      die Vernehmung von Parteien eines Verwaltungsstrafverfahrens, Opfern, Zeugen oder Sachverständigen;
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von Maßnahmen, die nicht mit verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Betroffenen verbunden sind.

Im RIS seit

16.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

20010283

Dokumentnummer

NOR40206123