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§ 38 EEffG

Fassungen
ab 15.06.2023 — BGBl. I Nr. 59/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38 heute15.06.2023 BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

15.06.2023BGBl. I Nr. 59/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Gesamtstaatliche Energieeffizienzziele

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich hat die Energieeffizienz so zu verbessern, dass
    1. Ziffer eins
      das indikative Energieeffizienzziel zu den übergeordneten Energieeffizienzzielen der Europäischen Union und zur Erreichung der Klimaneutralität 2040 beiträgt, indem der absolute Endenergieverbrauch
      1. Litera a
        bis zum Kalenderjahr 2030, ausgehend vom Anfangswert im Kalenderjahr 2021, der dem durchschnittlichen Endenergieverbrauch der Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 entspricht, einen linearen Zielpfad einhält und im Kalenderjahr 2030 der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Höhe von 920 Petajoule als Zielwert nicht überschritten wird und
      2. Litera b
        nach dem Kalenderjahr 2030 soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, dem Zielwert gemäß Litera a, abzüglich 20 % entspricht;
    2. Ziffer 2
      die kumulierten Endenergieeinsparungen
      1. Litera a
        von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 unter Beachtung der Berechnungsgrundsätze gemäß Absatz 4, in Höhe von mindestens 650 Petajoule erreicht werden, wobei
        1. Sub-Litera, a, a
          mindestens 250 Petajoule kumuliert über den Zeitraum ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 2030 insbesondere durch Bundesmittel gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a, Litera a und Ziffer eins b, Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt 185 aus 1993,, und
        2. Sub-Litera, b, b
          mindestens 400 Petajoule kumuliert über den Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 durch weitere alternative strategische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Einsparungen des Bundes und der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. („BIG“) gemäß Paragraph 50
        zu betragen haben und
      2. Litera b
        nach dem Kalenderjahr 2030 bis 31. Dezember 2040, soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, die Endenergieeinsparungen mindestens in Höhe des Wertes gemäß Litera a, erreicht werden.
  2. Absatz 2,Die für die Anrechnung auf die kumulierten Endenergieeinsparungsziele bestimmten Bundesmittel sind so einzusetzen, dass die Erreichung der Zielwerte gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a, Litera a und Ziffer eins b, Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt 185 aus 1993,, angestrebt wird. Die Verwendung der Bundesmittel ist laufend zu evaluieren; die Zweckmäßigkeit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen ist im Bericht gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Einem Regeljahr sind folgende Faktoren und Annahmen zugrunde zu legen:
    1. Ziffer eins
      BIP real +1,5 % p.a.;
    2. Ziffer 2
      Bevölkerungszahl +0,5 % p.a. und
    3. Ziffer 3
      Heizgradtage 3 183 Kd.
  4. Absatz 4,Im Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 sind die kumulierten Endenergieeinsparungen so zu setzen, dass neue jährliche Einsparungen in Höhe von durchschnittlich 1,05 % des Endenergieverbrauches, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum, vor dem 1. Jänner 2019 erreicht werden.
  5. Absatz 5,Bund und Länder erarbeiten spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres 2024 eine Strategie, um die Durchführung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu dokumentieren. Im Rahmen der integrierten Fortschrittsberichte zum NEKP ist diese Strategie zweijährlich zu aktualisieren und zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Der Bund ist zur Erreichung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele wie folgt verantwortlich:
    1. Ziffer eins
      80 % zum absoluten Endenergieverbrauch gemäß Absatz eins, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      100 % zur kumulierten Endenergieeinsparung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bezogen auf 250 Petajoule und
    3. Ziffer 3
      80 % zur kumulierten Endenergieeinsparung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bezogen auf 400 Petajoule.
    Die Beiträge der Länder werden anhand von Richtwerten gemäß Paragraph 70, Absatz eins und Anhang 2 zu Paragraph 70, dokumentiert. Sofern Gemeinden anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in ihrem Wirkungsbereich setzen, können sie bei den Richtwerten der Länder gemäß Anhang 2 zu Paragraph 70, berücksichtigt werden.

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253256