Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Energieeffizienzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
2. Abschnitt
Energieeinsparungen bei Haushalten und begünstigten Haushalten
Beratungsstellen für Haushalte
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses
elektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010;elektrische Energie gemäß Paragraph 80, ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,; Erdgas gemäß § 125 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 oderErdgas gemäß Paragraph 125, GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, oder Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte
von mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben und Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, haben kostenlose Beratungen zu wesentlichen Energieeffizienzinformationen wie Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und -preisentwicklungen durch telefonische Kontaktmöglichkeiten zu üblichen Geschäftszeiten anzubieten.
(2)Absatz 2,Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses
elektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010;elektrische Energie gemäß Paragraph 80, ElWOG 2010;
Erdgas gemäß § 125 GWG 2011 oderErdgas gemäß Paragraph 125, GWG 2011 oder
Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte
von mehr als 35 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben und Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, haben zusätzlich zu den telefonischen Kontaktmöglichkeiten gemäß Abs. 1 eine Beratungsstelle so einzurichten, dass eine kostenlose Beratung zu wesentlichen Energieeffizienzinformationen wie Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und -preisentwicklungen durch eine geeignete Ansprechperson und zumindest eine geeignete Stellvertretung gewährleistet wird. Beratungsstellen haben individuelle Beratungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten für begünstigte Haushalte zu erbringen.von mehr als 35 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben und Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, haben zusätzlich zu den telefonischen Kontaktmöglichkeiten gemäß Absatz eins, eine Beratungsstelle so einzurichten, dass eine kostenlose Beratung zu wesentlichen Energieeffizienzinformationen wie Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und -preisentwicklungen durch eine geeignete Ansprechperson und zumindest eine geeignete Stellvertretung gewährleistet wird. Beratungsstellen haben individuelle Beratungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten für begünstigte Haushalte zu erbringen.
(3)Absatz 3,Begünstigte Haushalte können in Österreich anerkannte und geeignete soziale Einrichtungen zu den Beratungen hinzuziehen oder sich von diesen vertreten lassen.
(4)Absatz 4,Eine Auslagerung der Beratungstelle ist zulässig, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gewährleistet ist; die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verbleibt bei der verpflichteten Energielieferantin bzw. dem verpflichteten Energielieferanten.
(5)Absatz 5,Verpflichtete Energielieferantinnen und verpflichtete Energielieferanten gemäß Abs. 2 haben auf ihrer WebsiteVerpflichtete Energielieferantinnen und verpflichtete Energielieferanten gemäß Absatz 2, haben auf ihrer Website
wesentliche Energieeffizienzinformationen, insbesondere zu Energieverbrauch, -einsparung und -kosten, in leicht auffindbarer Weise zu veröffentlichen;
die Ansprechpersonen und deren Stellvertretung zu benennen und
die Möglichkeiten, Beratungsleistungen gemäß Abs. 1 und 2 in Anspruch zu nehmen, darzutun.die Möglichkeiten, Beratungsleistungen gemäß Absatz eins und 2 in Anspruch zu nehmen, darzutun.
(6)Absatz 6,Energielieferantinnen und Energielieferanten, die an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich ausschließlich Treib-, Brenn- oder Kraftstoffe sowie Strom zum Antrieb von Kraftfahrzeugen absetzen, haben auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder einer sonstigen Vertreterin bzw. eines sonstigen Vertreters geeignete Informationen zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten, um die Energieeffizienz der verwendeten Energieträger unter Beachtung der Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von Maßnahmen zu verbessern. Diese Informationen sind auf der Website der namhaft gemachten Vertreterin bzw. des namhaft gemachten Vertreters zu veröffentlichen.
(7)Absatz 7,Der Energieabsatz von gemäß Abs. 1, 2 und 6 verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, ist konzernweise zusammenzurechnen.Der Energieabsatz von gemäß Absatz eins, 2 und 6 verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, ist konzernweise zusammenzurechnen.
(8)Absatz 8,Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897, hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 7 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie jene Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß Paragraph 244, Absatz 2, Ziffer 3, Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897,, hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Absatz 7, diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie jene Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.
Schlagworte
Energieeinsparung, Energiekosten
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253257