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§ 42 EEffG

Fassungen
ab 15.06.2023 — BGBl. I Nr. 59/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42 heute15.06.2023 BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

15.06.2023BGBl. I Nr. 59/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Energieaudits und Managementsysteme bei Unternehmen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Verpflichtete Unternehmen haben
    1. Ziffer eins
      in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein Energieaudit durch eine Energieauditorin bzw. einen Energieauditor durchzuführen oder
    2. Ziffer 2
      eines der folgenden anerkannten Managementsysteme einzurichten:
      1. Litera a
        ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Energiemanagementsystem, das auf anerkannten einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen beruht oder
      2. Litera b
        ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Umweltmanagementsystem, das auf anerkannten einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen beruht oder ein validiertes Umweltmanagementsystem gemäß EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 342 vom 22.12.2009 Seite 1.
  2. Absatz 2,Ein Energieaudit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder ein anerkanntes Managementsystem gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat die Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu Paragraph 42, einzuhalten.
  3. Absatz 3,Verpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch ein Energieaudit erfüllen, haben
    1. Ziffer eins
      den Energieauditbericht von der Energieauditorin bzw. vom Energieauditor unterschreiben zu lassen;
    2. Ziffer 2
      Vereinbarungen mit Energieauditorinnen und Energieauditoren schriftlich so zu gestalten, dass eine Weitergabe der Ergebnisse aus den Energieaudits an Energieauditorinnen und Energieauditoren oder Energieberaterinnen und Energieberater nicht verhindert wird und
    3. Ziffer 3
      dieses unabhängig vom auditierenden Unternehmensbereich durchzuführen.
  4. Absatz 4,Verpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Absatz eins, durch ein anerkanntes Managementsystem erfüllen, haben einen Schwerpunkt auf den Energieeffizienzbereich so zu legen, dass die Vorgaben zu den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen Gebäude, Produktionsprozesse und Transport gemäß Anhang 1 zu Paragraph 42, dauerhaft gewährleistet sind.
  5. Absatz 5,Verpflichtete Unternehmen können die Verpflichtung gemäß Absatz eins, durch Kombination von Energieaudit und anerkanntem Managementsystem erfüllen.

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253260