Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Energieeffizienzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Standardisiertes Berichtswesen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Bei Energieaudits und Managementsystemen ist die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Bei Energieaudits ist überdies zumindest alle vier Jahre ein Energieauditbericht zu dokumentieren.Bei Energieaudits und Managementsystemen ist die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu Paragraph 42, mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Bei Energieaudits ist überdies zumindest alle vier Jahre ein Energieauditbericht zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Standardisierte Kurzberichte haben folgende Informationen zu enthalten:
allgemeine Unternehmensdaten;
Angaben zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger und zu den Abwärmepotenzialen;
Angaben zu den hauptenergieverbrauchenden Faktoren und den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;
Benennung relevanter Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz unter Angabe des jährlichen Einsparpotentials je Maßnahme in kWh, der Investitionskosten und der jährlichen Energiekosteneinsparung in den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;
Darlegung, ob ein dynamisches Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahren angewendet wurde;
Angaben zu den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen der letzten vier Jahre;
Angaben zu den ausgewiesenen Energieleistungskennzahlen und deren Entwicklung in den letzten vier Jahren;
bei Energieaudits: Angaben
zur Person der Energieauditorin bzw. des Energieauditors und
zu den fachlichen Qualifizierungen und Requalifizierungen gemäß § 44 undzu den fachlichen Qualifizierungen und Requalifizierungen gemäß Paragraph 44, und
bei anerkannten Managementsystemen: Angaben
zur Person, die für das Managementsystem verantwortlich ist und
zu den jeweiligen Zertifikaten oder Registriernummern sowie zu deren Gültigkeit.
(3)Absatz 3,Die E-Control hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über das Format, die Struktur und die Gliederung der standardisierten Kurzberichte festzulegen.
(4)Absatz 4,Energieauditberichte haben zusätzlich zu Abs. 2 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:Energieauditberichte haben zusätzlich zu Absatz 2, folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
sie sind gemäß § 44 von einer fachlich qualifizierten Energieauditorin oder einem fachlich qualifizierten Energieauditor zu erstellen;sie sind gemäß Paragraph 44, von einer fachlich qualifizierten Energieauditorin oder einem fachlich qualifizierten Energieauditor zu erstellen;
sie haben zu dokumentieren, welche Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht umgesetzt worden sind und zu begründen, wenn Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht nicht umgesetzt wurden;
sie sind vom geschäftsführenden Organ des verpflichteten Unternehmens zu unterzeichnen und
das geschäftsführende Organ des verpflichteten Unternehmens hat dem Aufsichts- oder Kontrollorgan den Energieauditbericht vorzulegen und über die Empfehlungen zu berichten; falls ein vorangegangener Energieauditbericht vorhanden ist, ist über die Umsetzung von Empfehlungen zu berichten und, sofern Empfehlungen nicht umgesetzt wurden, sind diese zu begründen; die Erfüllung dieser Verpflichtung ist zu dokumentieren.
(5)Absatz 5,Die Daten, Informationen oder Unterlagen, die den standardisierten Kurzberichten, Energieauditberichten oder Managementsystemen zugrunde liegen, sind gemäß der Aufbewahrungspflicht und -frist des § 212 UGB sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren.Die Daten, Informationen oder Unterlagen, die den standardisierten Kurzberichten, Energieauditberichten oder Managementsystemen zugrunde liegen, sind gemäß der Aufbewahrungspflicht und -frist des Paragraph 212, UGB sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren.
Schlagworte
Aufbewahrungsfrist, Aufsichtsorgan
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253261