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§ 44 EEffG

Fassungen
ab 15.06.2023 — BGBl. I Nr. 59/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44 heute15.06.2023 BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

15.06.2023BGBl. I Nr. 59/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Qualitätsstandards

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben folgende Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung bzw. Requalifizierung für zumindest einen der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die für die der Tätigkeit zugrundeliegende Berufsausübung notwendigen berufsrechtlichen Anforderungen;
    2. Ziffer 2
      die für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis durch Ausbildung und
    3. Ziffer 3
      eine praktische Erfahrung im Rahmen einer mindestens einjährigen Tätigkeit im Bereich der Energieeffizienz während der letzten fünf Jahre.
    Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Voraussetzungen gemäß Ziffer 3, bezogen auf die Voraussetzung der einjährigen Tätigkeit um zwei weitere Jahre.
  2. Absatz 2,Das Vorliegen der fachlichen Qualifizierung bzw. Requalifizierung ist durch folgende Nachweise zu belegen:
    1. Ziffer eins
      Berufsberechtigung;
    2. Ziffer 2
      absolvierte Ausbildungen;
    3. Ziffer 3
      Referenzprojekte und
    4. Ziffer 4
      Dienstzeugnisse bei unselbständigen Tätigkeiten bzw. Auszug aus dem Firmenbuch oder Gewerberegister bei selbständigen Tätigkeiten.
  3. Absatz 3,Die E-Control hat mit Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, wie die
      1. Litera a
        anrechenbaren Ausbildungen und
      2. Litera b
        Mindestanforderungen an Referenzprojekte;
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für den Nachweis der fachlichen Qualifizierung bzw. Requalifizierung gemäß Absatz 2, für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater;
    3. Ziffer 3
      ein für die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse und Transport nachvollziehbares Punkteschema für die Bewertung der
      1. Litera a
        absolvierten Ausbildungen, getrennt nach Grundausbildung und energiespezifischer Zusatzausbildung und
      2. Litera b
        Referenzprojekte;
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Punkte innerhalb des Punkteschemas gemäß Ziffer 3,, die wie folgt nachzuweisen sind:
      1. Litera a
        mindestens 30 % durch Ausbildungen;
      2. Litera b
        mindestens 30 % durch Referenzprojekte und
      3. Litera c
        der verbleibende Rest wahlweise durch Ausbildungen oder Referenzprojekte;
    5. Ziffer 5
      die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung von Energieberaterinnen und Energieberatern, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen für Energieauditorinnen und Energieauditoren zu stehen und mindestens 60 % der erforderlichen Punkte zu betragen hat; Energieberaterinnen und Energieberater, die ausschließlich Haushalte beraten, haben ihre Referenzprojekte im wesentlichen Energieverbrauchsbereich Gebäude nachzuweisen und
    6. Ziffer 6
      die Voraussetzungen der fachlichen Requalifizierung für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die in einem angemessenen Verhältnis zur Ersteintragung zu stehen und mindestens 50 % der für die Ersteintragung erforderlichen Punkte zu betragen haben.

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253262