Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Energieeffizienzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Elektronische Liste
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die E-Control hat eine aktuelle elektronische Liste jener Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung gemäß § 44 erfüllen und dies gemäß § 66 Abs. 1 oder 3 ordnungsgemäß mitgeteilt haben, zum Zweck der Offenlegung der eingetragenen Informationen zu führen.Die E-Control hat eine aktuelle elektronische Liste jener Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung gemäß Paragraph 44, erfüllen und dies gemäß Paragraph 66, Absatz eins, oder 3 ordnungsgemäß mitgeteilt haben, zum Zweck der Offenlegung der eingetragenen Informationen zu führen.
(2)Absatz 2,Die elektronische Liste hat folgende Angaben zu enthalten:
den Vor- und Familiennamen;
die gültige Zustelladresse, sofern vorhanden auch die E-Mailadresse und
die Art der Berufsberechtigung.
(3)Absatz 3,Die elektronische Liste hat bei Energieauditorinnen und Energieauditoren zusätzlich zu Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:Die elektronische Liste hat bei Energieauditorinnen und Energieauditoren zusätzlich zu Absatz 2, folgende Angaben zu enthalten:
die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport, für die eine besondere fachliche Qualifizierung vorliegt und
die Anzahl der gemeldeten Energieaudits pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport.
(4)Absatz 4,Die in der elektronischen Liste geführten Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben der E-Control jede Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen bekanntzugeben. Die E-Control hat Aktualisierungen durchzuführen. Schreib- und Übertragungsfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253263