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§ 49 EEffG

Fassungen
ab 15.06.2023 — BGBl. I Nr. 59/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 49 heute15.06.2023 BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

15.06.2023BGBl. I Nr. 59/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Erwerb und Miete des Bundes von unbeweglichem Vermögen

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die Bundesstellen haben als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies mit
    1. Ziffer eins
      dem Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“;
    2. Ziffer 2
      dem Aspekt der Kostenwirksamkeit;
    3. Ziffer 3
      der wirtschaftlichen Durchführbarkeit;
    4. Ziffer 4
      der Nachhaltigkeit im weiteren Sinne;
    5. Ziffer 5
      der technischen Eignung und
    6. Ziffer 6
      einem ausreichenden Wettbewerb
    vereinbar ist, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz anzumieten oder zu erwerben.
  2. Absatz 2,Es sind nur solche Objekte gemäß Absatz eins, anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2010/31/EU erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:
    1. Ziffer eins
      Vornahme einer umfassenden Renovierung oder eines Abbruchs;
    2. Ziffer 2
      Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesstellen oder
    3. Ziffer 3
      Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.
    Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt. Der Auswahlprozess und die Berücksichtigung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 gelten nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für die Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden, sofern die Anwendung der Verpflichtungen diesen Zwecken entgegensteht.

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253267