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§ 50 EEffG

Fassungen
ab 18.04.2024 — BGBl. I Nr. 29/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute18.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 29/2024
§ 5015.06.202317.04.2024 BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

18.04.2024BGBl. I Nr. 29/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Energieeinsparungen des Bundes und der BIG

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Der Bund hat in seinem Gebäudebestand anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen, um seine Energieeinsparverpflichtung gemäß Absatz 2, zu gewährleisten. Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen für die Zwecke dieser Bestimmung sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Energieeinspar-Contracting;
    2. Ziffer 2
      Energiemanagementmaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      Sanierungsmaßnahmen;
    4. Ziffer 4
      Energieeffizienzmaßnahmen, die der Erfüllung der jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2010/31/EU dienen;
    5. Ziffer 5
      Energieberatungen, sofern daraus nachweisbare Endenergieeinsparungen erzielt werden und
    6. Ziffer 6
      sonstige Maßnahmen, die gemäß Paragraph 62, anrechenbar sind.
  2. Absatz 2,Die Energieeinsparverpflichtung des Bundes beträgt
    1. Ziffer eins
      für 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 390 Terajoule und
    2. Ziffer 2
      ab 1. Jänner 2031 – soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird – den Wert gemäß Ziffer eins,
    Die Einsparverpflichtung des Bundes entspricht einer jährlichen Renovierungsquote von 3 %.
  3. Absatz 3,Über die Energieeinsparverpflichtung gemäß Absatz eins und 2 hinaus hat der Bund gemeinsam mit der BIG Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudebestand, der sich im Eigentum der BIG befindet und von einer Bundesstelle genutzt wird, durchzuführen. Die Energieeinsparverpflichtung des Bundes gemeinsam mit der BIG beträgt
    1. Ziffer eins
      für 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 930 Terajoule und
    2. Ziffer 2
      ab 1. Jänner 2031 – soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird – den Wert gemäß Ziffer eins,
  4. Absatz 4,Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen der BIG für die Energieeinsparverpflichtung gemäß Absatz 3, sind Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6,
  5. Absatz 5,Ausgenommen von der Energieeinsparverpflichtung gemäß Absatz 2 und 3 sind:
    1. Ziffer eins
      Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeutet;
    2. Ziffer 2
      Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und Zwecken der Landesverteidigung dienen, außer Einzelunterkünfte oder Bürogebäude des Bundesheeres und anderer Bediensteter der Landesverteidigung;
    3. Ziffer 3
      Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden, und
    4. Ziffer 4
      Bundesgebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 250 m² oder weniger.
    Werden an diesen Gebäuden dennoch Energieeffizienzmaßnahmen vorgenommen, sind diese, soweit sie den Vorgaben über die Anrechenbarkeit entsprechen, auf die Energieeinsparverpflichtung gemäß Absatz 2 und 3 anrechenbar.
  6. Absatz 6,Scheidet ein Gebäude, das unter die Energieeinsparverpflichtung des Bundes und der BIG fällt, beispielsweise durch Abriss, Verkauf oder Außerdienststellen aus dem Gebäudebestand des Bundes aus und wird es in einem der zwei darauffolgenden Jahre durch ein neues Gebäude oder durch die intensivere Nutzung anderer Gebäude ersetzt, so ist diese Maßnahme auf die Energieeinsparverpflichtung des Bundes anzurechnen.
  7. Absatz 7,Von den Bundesstellen und der BIG in einem bestimmten Jahr durch Renovierungen oder anrechenbare Effizienzmaßnahmen erzielte Überschüsse können auf die jährliche Einsparverpflichtung angerechnet werden. Die Anrechnung kann auf die jährliche Einsparverpflichtung der drei vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Kalenderjahre erfolgen.

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40261158