Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1953Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Artikel XXIX.Artikel römisch 29 .
(1)Absatz eins,Wenn dem Anspruche, zu dessen Gunsten auf Grund eines Schiedsspruchs Exekution bewilligt wurde, ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, ist die Exekution auf Begehren des Verpflichteten einzustellen. Dieses Begehren kann sowohl mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung als mit Klage geltend gemacht werden. Die Klage ist bei dem Gerichte zu erheben, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde.
(2)Absatz 2,Nach Erhebung des Rekurses oder Anbringung der Klage kann die Exekution auf Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage aufgeschoben werden; für eine solche Aufschiebung haben die Vorschriften der §§ 43 und 44 der Exekutionsordnung zu gelten.Nach Erhebung des Rekurses oder Anbringung der Klage kann die Exekution auf Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage aufgeschoben werden; für eine solche Aufschiebung haben die Vorschriften der Paragraphen 43 und 44 der Exekutionsordnung zu gelten.
Schlagworte
Zuständigkeit, Exekutionsbewilligung, Aufschiebung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Dokumentnummer
NOR12025283
alte Dokumentnummer
N2195318306R