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Art. 29 EGEO

Fassungen
ab 18.01.1953 — BGBl. Nr. 6/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute18.01.1953 BGBl. Nr. 6/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1953,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

18.01.1953BGBl. Nr. 6/1953

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGEO

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Artikel römisch 29 .

  1. Absatz eins,Wenn dem Anspruche, zu dessen Gunsten auf Grund eines Schiedsspruchs Exekution bewilligt wurde, ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, ist die Exekution auf Begehren des Verpflichteten einzustellen. Dieses Begehren kann sowohl mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung als mit Klage geltend gemacht werden. Die Klage ist bei dem Gerichte zu erheben, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde.
  2. Absatz 2,Nach Erhebung des Rekurses oder Anbringung der Klage kann die Exekution auf Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage aufgeschoben werden; für eine solche Aufschiebung haben die Vorschriften der Paragraphen 43 und 44 der Exekutionsordnung zu gelten.

Schlagworte

Zuständigkeit, Exekutionsbewilligung, Aufschiebung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001916

Dokumentnummer

NOR12025283

alte Dokumentnummer

N2195318306R