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Art. 30 EGEO

Fassungen
ab 18.01.1953 — BGBl. Nr. 6/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute18.01.1953 BGBl. Nr. 6/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1953,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

18.01.1953BGBl. Nr. 6/1953

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGEO

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Artikel römisch 30 .

  1. Absatz eins,Die auf Grund eines Schiedsspruchs bewilligte Exekution ist ferner auf Begehren des Verpflichteten einzustellen, wenn der Verpflichtete den Schiedsvertrag mit Rücksicht auf die von Mitgliedern eines Unternehmerverbandes (Kartell) getroffene Verabredung eingegangen ist, wonach für seine gewerbliche Erzeugung erforderliche Stoffe, Werkzeuge oder sonstige Hilfsmittel im inländischen Verkehre nur unter der Bedingung veräußert werden sollen, daß sich der Käufer in Ansehung der aus dem Geschäft entspringenden Streitigkeiten dem Spruch eines Schiedsgerichtes unterwerfe. In bezug auf die Geltendmachung des Einstellungsbegehrens und die Aufschiebung der Exekution sind die Vorschriften des Artikels römisch 29 anzuwenden; das Einstellungsbegehren des Verpflichteten ist jedoch zurückzuweisen, wenn er in der Verhandlung vor den Schiedsrichtern auf die aus diesem Mangel des Schiedsvertrages sich ergebenden Einwendungen gegen die Exekution ausdrücklich verzichtet hat.
  2. Absatz 2,Die besonderen Bestimmungen über die Anfechtung von Erkenntnissen der Börsenschiedsgerichte auf Grund der Artikel römisch 23 Ziffer eins und römisch 25 Absatz eins, des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung (Gesetz vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112) sind durch die Vorschriften dieses und des vorangehenden Artikels nicht berührt worden.

Schlagworte

Einstellung, RGBl. Nr. 112/1895

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001916

Dokumentnummer

NOR12025284

alte Dokumentnummer

N2195318307R