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Art. 19 EGJN

Fassungen
ab 23.09.1895 — RGBl. Nr. 110/1895 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute23.09.1895 RGBl. Nr. 110/1895 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 110/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

23.09.1895RGBl. Nr. 110/1895

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGJN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Beachte

Artikel römisch neunzehn ist offenbar gegenstandslos.

Text

Artikel römisch neunzehn.

Für die am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Streitsachen, welche zufolge der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung nach den bisherigen Processvorschriften fortzuführen und zu beenden sind, bleiben die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zuständigen Gerichte bis zur rechtskräftigen Beendigung des Processes zuständig. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Zuständigkeit für das Verfahren in zweiter und dritter Instanz.

Falls die in solchen Processen ergehenden Urtheile oder die schon vor dem Tage des Inkrafttretens der Civilprocessordnung ergangenen Urtheile in Gemäßheit des Artikels LI des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden, ist diese bei dem im Paragraph 532, C. P. O. bezeichneten Gerichte anzubringen.

Schlagworte

Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895, ZPO, Prozessvorschrift, Prozess, Urteil

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001696

Dokumentnummer

NOR12020770

Alte Dokumentnummer

N2189525526S