Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Beachte
Artikel XX ist offenbar gegenstandslos.Artikel römisch zwanzig ist offenbar gegenstandslos.
Text
Artikel XX.Artikel römisch zwanzig.
Die am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Streitsachen, welche zufolge der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung oder auf Grund Übereinkommens der Parteien (Artikel XLVII bis XLIX des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) nach den Vorschriften der Civilprocessordnung zu erledigen sind, verbleiben ungeachtet ihrer Überleitung in das neue Verfahren bei den nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zuständigen Gerichten, falls denselben nach den Vorschriften der Jurisdictionsnorm nicht die sachliche Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung des Processes fehlt.
Schlagworte
Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, Prozess
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020771
Alte Dokumentnummer
N2189525527S