Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Beachte
Artikel XXI ist offenbar gegenstandslos.Artikel römisch 21 ist offenbar gegenstandslos.
Text
Artikel XXI.Artikel römisch 21 .
Die besonderen Bagatellgerichte in Handelssachen haben ihre Wirksamkeit mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm einzustellen; die bei denselben anhängigen Rechtssachen sind den an ihre Stelle tretenden Bezirksgerichten und Bezirksgerichten in Handelssachen zu übertragen und von diesen in Gemäßheit der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung zu erledigen.
Schlagworte
Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895, ZPO
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020772
Alte Dokumentnummer
N2189525528S