Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Beachte
Artikel XXII ist offenbar gegenstandslos.Artikel römisch 22 ist offenbar gegenstandslos.
Text
Artikel XXII.Artikel römisch 22 .
Alle am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Angelegenheiten des Verfahrens außer Streitsachen, mit Ausnahme der Vormundschafts- und Curatelgeschäfte, sind von den Gerichten zu erledigen, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Erledigung derselben zuständig waren. Desgleichen hat sich der Instanzenzug in diesen Rechtssachen nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zu richten.
Die anhängigen Vormundschafts- und Curatelsachen sind mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm von amtswegen an die fortan nach derselben hiefür zuständigen Gerichte zu übertragen.
Durch die Bestimmung des ersten Absatzes wird in Ansehung bereits anhängiger Verlassenschaften die Delegation gemäß §. 31, Jurisdictionsnorm, nicht ausgeschlossen.Durch die Bestimmung des ersten Absatzes wird in Ansehung bereits anhängiger Verlassenschaften die Delegation gemäß Paragraph 31,, Jurisdictionsnorm, nicht ausgeschlossen.
Schlagworte
Vormundschaftsgeschäfte, Vormundschaftssachen, Kuratelgeschäft, Kuratelsache
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020773
alte Dokumentnummer
N2189525529S