Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 112/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983RGBl. Nr. 112 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Artikel XXI.Artikel römisch 21 .
Der Obmann des Schiedsgerichtes und der Secretär haben für die richtige Ausfertigung des Erkenntnisses Sorge zu tragen. Die Ausfertigung hat die Namen sämmtlicher Schiedsrichter auszuweisen, welche an der Verhandlung theilgenommen haben. Dieselbe ist vom Obmanne und dem Secretär zu unterzeichnen.
Die vor dem Schiedsgerichte abgeschlossenen Vergleiche sind nur giltig, wenn sie von beiden Parteien unterschrieben sind.
Auf Verlangen einer Partei ist der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom Sekretär auf einer Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Vergleichs schriftlich zu bestätigen.
Anmerkung
ÜR: Art. XVIII § 2 Abs. 1 Z 2, BGBl. Nr. 135/1983
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
NOR12020095
Alte Dokumentnummer
N2189515833T