Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 112/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983RGBl. Nr. 112 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Artikel XXII.Artikel römisch 22 .
Das Schiedsgericht kann Parteien, Zeugen und Sachverständige, auch unter Eid, vernehmen. Auf die eidliche Vernehmung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung. Ist eine Partei, ein Zeuge oder ein Sachverständiger nicht bereit, sich vor dem Schiedsgerichte vernehmen oder beeidigen zu lassen, so ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die zu vernehmende oder zu beeidigende Person wohnt oder sich aufhält, um die Vornahme zu ersuchen. Das ersuchte Gericht hat dem Sekretär des Schiedsgerichtes auf dessen Verlangen Gelegenheit zu geben, der Beweisaufnahme beizuwohnen und Fragen zu stellen.
Ein solches Ansuchen kann auch gestellt werden, wenn die Beweisaufnahme außerhalb des Ortes stattfinden soll, wo das Schiedsgericht seinen Sitz hat.
Anmerkung
ÜR: Art. XVIII § 2 Abs. 1 Z 2, BGBl. Nr. 135/1983
Schlagworte
Zivilprozessordnung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
NOR12020096
Alte Dokumentnummer
N2189515834T