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Art. 23 EGZPO

Fassungen
ab 24.08.1948 — BGBl. Nr. 160/1948
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute24.08.1948 BGBl. Nr. 160/1948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 112 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1948,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

24.08.1948BGBl. Nr. 160/1948

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Artikel römisch 23 .

Ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes kann mittels Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden:

Ziffer eins wenn der Schiedsvertrag ungiltig ist; ein Schiedsvertrag ist insbesondere ungiltig, wenn der Beschwerdeführer denselben mit Rücksicht auf die von Mitgliedern eines Unternehmerverbandes (Cartell) getroffene Verabredung eingegangen ist, wonach für seine gewerbliche Production erforderliche Stoffe, Werkzeuge und sonstige Hilfsmittel im inländischen Verkehre nur unter der Bedingung veräußert werden sollen, dass sich der Käufer in Ansehung der aus dem Geschäfte entspringenden Streitigkeiten einem Börsenschiedsgerichte unterwerfe; auf die Geltendmachung dieser Ungiltigkeit kann vor Beginn der schiedsgerichtlichen Verhandlung nicht wirksam verzichtet werden;

Ziffer 2 wenn das Schiedsgericht sich mit Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärte;

Ziffer 3 wenn das Schiedsgericht die Klage nicht nach Vorschrift des Artikels römisch vierzehn, vorletzter Absatz, zurückgewiesen hat;

Ziffer 4 wenn die Zustellung der Klage nicht statutenmäßig erfolgt ist oder einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch statutenwidrigen Vorgang entzogen wurde;

Ziffer 5 wenn eine Person verhandelt hat, welche hiezu gesetzlich nicht befähigt oder nicht berechtigt war;

Ziffer 6 wenn ein auf Grund der Statuten abgelehnter Richter an der Verhandlung theilgenommen hat;

Ziffer 7 wenn das Schiedsgericht nicht ordnungsmäßig zusammengesetzt war;

Ziffer 8 wenn die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise ausgeschlossen wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist beim Gerichtshof erster Instanz (Handelsgericht), in dessen Sprengel das Schiedsgericht seinen Sitz hat, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses einzubringen. Der Gerichtshof entscheidet nach Anhörung der Parteien und erforderlichenfalls des Obmannes und Secretärs des Schiedsgerichtes durch Beschluss.

Durch die Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schiedsspruch wird die Execution desselben nicht gehemmt. Wenn jedoch die obsiegende Partei durch den Vollzug einer Executionshandlung oder in anderer Weise sichergestellt ist, oder wenn, soweit im Schiedsspruche eine Geldleistung auferlegt wurde, der fragliche Geldbetrag gerichtlich erlegt wird, ist die Execution auf Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde aufzuschieben.

Anmerkung

Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.

Schlagworte

Kartell, Produktion, Ungültigkeit, Sekretär, Exekution, Exekutionshandlung

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020097

Alte Dokumentnummer

N2189515835T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/112/A23/NOR12020097