Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 112/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 160/1948RGBl. Nr. 112 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Artikel XXIV.Artikel römisch 24 .
Hat sich das Schiedsgericht rechtskräftig für unzuständig erklärt, oder die Klage auf Grund des Artikels XIV, vorletzter Absatz, rechtskräftig zurückgewiesen, so kann das ordentliche Gericht die Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache nicht ablehnen.Hat sich das Schiedsgericht rechtskräftig für unzuständig erklärt, oder die Klage auf Grund des Artikels römisch vierzehn, vorletzter Absatz, rechtskräftig zurückgewiesen, so kann das ordentliche Gericht die Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache nicht ablehnen.
Anmerkung
Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
NOR12020098
Alte Dokumentnummer
N2189515836T