Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938dRGBl. römisch eins S 807/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Text
§ 116Paragraph 116
Die Feststellung eines Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach § 9 die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.Die Feststellung eines Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach Paragraph 9, die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024857
alte Dokumentnummer
N2193811164S