Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938dRGBl. römisch eins S 807/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Beachte
§ 117 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.Paragraph 117, ist durch Zeitablauf gegenstandslos.
Text
§ 117Paragraph 117
(1)Absatz eins,Anhängige Verfahren wegen nicht einverständlicher Scheidung der Ehe von Tisch und Bett sind als Verfahren wegen Scheidung der Ehe nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortzusetzen, wenn das Begehren danach geändert wird. Ein neuer Scheidungsgrund im Sinne dieses Gesetzes kann noch geltend gemacht werden. Beides ist auch noch im Rechtsmittelverfahren zulässig. Andernfalls ist die Klage abzuweisen.
(2)Absatz 2,Anhängige Anträge auf einverständliche Scheidung einer Ehe von Tisch und Bett sind abzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024858
alte Dokumentnummer
N2193811165S