Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ehrenzeichengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, für besondere Verdienste um die Allgemeinheit sowie für Verdienste um Wissenschaft und Kunst.
(2)Absatz 2,Die Verleihung erfolgt ausschließlich an natürliche Personen.
(3)Absatz 3,Unter „Ehrenzeichen“ sind alle in diesem Bundesgesetz geregelten Auszeichnungen zu verstehen. Gelten Bestimmungen nicht für alle Ehrenzeichen, wird deren konkrete Bezeichnung verwendet.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256929