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§ 2 EhrenzeichenG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 132/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 132/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ehrenzeichengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 132/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EhrenzeichenG

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

2. Abschnitt
Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich

Voraussetzung für die Verleihung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Anerkennung hervorragender Leistungen für die Allgemeinheit und herausragender Dienste für die Republik Österreich wird das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verliehen.
  2. Absatz 2,Wird das Ehrenzeichen an Personen verliehen, die sich unter eigener Lebensgefahr durch Rettung des Lebens anderer Personen Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, so ist die goldene Medaille am roten Band zu tragen.
  3. Absatz 3,Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich gelangt in folgenden Abstufungen zur Verleihung:
    1. Ziffer eins
      Großstern des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich;
    2. Ziffer 2
      Großes goldenes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich;
    3. Ziffer 3
      Großes silbernes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich;
    4. Ziffer 4
      Großes goldenes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich;
    5. Ziffer 5
      Großes silbernes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich;
    6. Ziffer 6
      Großes goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
    7. Ziffer 7
      Großes silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
    8. Ziffer 8
      Großes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
    9. Ziffer 9
      Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
    10. Ziffer 10
      Silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
    11. Ziffer 11
      Goldenes Verdienstzeichen der Republik Österreich;
    12. Ziffer 12
      Silbernes Verdienstzeichen der Republik Österreich;
    13. Ziffer 13
      Goldene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich;
    14. Ziffer 14
      Silberne Medaille für Verdienste um die Republik Österreich.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256930