Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
2. Hauptstück
Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger Tätigkeit
Allgemeine Voraussetzungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich auf dem Gebiet des österreichischen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 19 nachweist, ist auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung) einzutragen.Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich auf dem Gebiet des österreichischen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß Paragraph 19, nachweist, ist auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte (Paragraph eins, Absatz eins, der Rechtsanwaltsordnung) einzutragen.
(2)Absatz 2,Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung. Unterbrechungen werden bei der Beurteilung der Dauer der effektiven und regelmäßigen Tätigkeit nicht eingerechnet. Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben jedoch außer Betracht.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung von Unterbrechungen im Sinn des Abs. 2 hat die zuständige Rechtsanwaltskammer alle Umstände des Einzelfalls zu beachten und Grund, Dauer und Häufigkeit der Unterbrechung zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung von Unterbrechungen im Sinn des Absatz 2, hat die zuständige Rechtsanwaltskammer alle Umstände des Einzelfalls zu beachten und Grund, Dauer und Häufigkeit der Unterbrechung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40007635