Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Nachweis der Tätigkeit
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Bewerber um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat die Anzahl und die Art der von ihm im österreichischen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Er hat der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und ihr alle Unterlagen zu übermitteln, die für diesen Nachweis geeignet sind. Die Rechtsanwaltskammer kann den Bewerber auffordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern.
(2)Absatz 2,Zum Nachweis der im österreichischen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die in der Regel Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie Verfahrensstand enthalten müssen. Außerdem sind auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer anonymisierte Arbeitsproben, etwa Schriftsätze oder Rechtsmittel, vorzulegen.
(3)Absatz 3,Für die Angaben und Unterlagen des Bewerbers gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß.Für die Angaben und Unterlagen des Bewerbers gilt Paragraph 10, Absatz 3, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40007636