Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bei kürzerer Tätigkeit im österreichischen Recht
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich tätig war, sich dabei im österreichischen Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, ist auf Antrag auch dann in die Liste der Rechtsanwälte einzutragen, wenn er seine Fähigkeit, diese Tätigkeit weiter auszuüben, auf die im Abs. 2 geregelte Weise nachweist.Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich tätig war, sich dabei im österreichischen Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, ist auf Antrag auch dann in die Liste der Rechtsanwälte einzutragen, wenn er seine Fähigkeit, diese Tätigkeit weiter auszuüben, auf die im Absatz 2, geregelte Weise nachweist.
(2)Absatz 2,Der Bewerber hat in diesem Fall der Rechtsanwaltskammer über die Nachweise gemäß § 19 hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im österreichischen Recht geeignet sind. § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß. In einem Gespräch hat dann die Rechtsanwaltskammer zu überprüfen, ob der Bewerber effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt im Inland auf dem Gebiet des österreichischen Rechts tätig war und ob er im Stande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Der Inhalt des Gesprächs hat sich auf die berufliche Praxis des Bewerbers und seine sonstigen Erfahrungen im österreichischen Recht zu beziehen.Der Bewerber hat in diesem Fall der Rechtsanwaltskammer über die Nachweise gemäß Paragraph 19, hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im österreichischen Recht geeignet sind. Paragraph 10, Absatz 3, gilt sinngemäß. In einem Gespräch hat dann die Rechtsanwaltskammer zu überprüfen, ob der Bewerber effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt im Inland auf dem Gebiet des österreichischen Rechts tätig war und ob er im Stande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Der Inhalt des Gesprächs hat sich auf die berufliche Praxis des Bewerbers und seine sonstigen Erfahrungen im österreichischen Recht zu beziehen.
(3)Absatz 3,Bei ihrer Entscheidung hat die Rechtsanwaltskammer Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit sowie sämtliche Kenntnisse und Berufserfahrungen im österreichischen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und Seminaren über das österreichische Recht einschließlich des Berufs- und Standesrechts der Rechtsanwälte zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40007637