Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Ablegung einer Eignungsprüfung durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte
§ 21.Paragraph 21,
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte sind unabhängig von den in diesem Hauptstück geregelten Voraussetzungen auch dann jederzeit auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte einzutragen, wenn sie mit Erfolg die im 3. Hauptstück geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben. Zuständig ist in diesem Fall die nach dem inländischen Kanzleisitz des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts örtlich zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40007638