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§ 53 EisbG

Fassungen
01.05.2004 bis 26.07.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5301.05.200426.07.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006
§ 5322.11.200330.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2003
§ 5301.08.199221.11.2003 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Paragraph 53, (1) Für das Verhalten gegenüber der Eisenbahn und im Eisenbahnverkehr gelten die Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 44 und Paragraph 46, sinngemäß; Paragraph 38, gilt sinngemäß, wenn dem Eisenbahnunternehmen die Gemeinnützigkeit zuerkannt wird. Wurden mit Genehmigung der Behörde auf Anschlussbahnen sowie auf Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr Eisenbahnaufsichtsorgane bestimmt, so sind für diese die Bestimmungen des Paragraph 45, gleichfalls sinngemäß anzuwenden. Bei Anschlussbahnen, die von einem öffentlichen Eisenbahnunternehmen betrieben werden, können Eisenbahnbedienstete dieses Eisenbahnunternehmens auf der Anschlussbahn zu Eisenbahnaufsichtsorganen bestimmt werden.

  1. Absatz 2,Für Anschlussbahnen und Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr gelten die Bestimmungen der Paragraphen 48 und 49 sinngemäß. Für die übrigen Materialbahnen gelten die Bestimmungen des Paragraph 49, mit der Maßgabe, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen, soweit nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird, vom Eisenbahnunternehmen allein zu tragen sind.

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40051636