Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Gemeinsame Sicherheitsmethoden
§ 9.Paragraph 9,
Gemeinsame Sicherheitsmethoden, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, sind Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, wie Folgendes bewertet wird:
das bestehende Sicherheitsniveau
für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;
die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele
für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;
die bestehenden Anforderungen an die Sicherheit
des Betriebes von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
des Verkehrs auf solchen Eisenbahnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40078892