Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Text
Gemeinsame Sicherheitsziele
§ 9a.Paragraph 9 a,
Unter gemeinsamen Sicherheitszielen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, versteht man die Beschreibung des Sicherheitsniveaus, das mindestens erreicht werden muss:
für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40078893