Rechtstracker.at

§ 10 EKEG (GIRÄG 2003)

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 92/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2004 BGBl. I Nr. 92/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eigenkapitalersatz-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 92/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKEG (GIRÄG 2003)

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Stille Gesellschaft

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Beteiligt sich ein erfasster Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend wäre, zusätzlich als stiller Gesellschafter, so wird seine stille Einlage einem Kredit gleich gehalten.
  2. Absatz 2,Ein stiller Gesellschafter ist einem erfassten Gesellschafter gleichgestellt, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes eine Gesellschaft im Sinne des Paragraph 4, ist und der stille Gesellschafter
    1. Ziffer eins
      mit zumindest 25% schuldrechtlich am Unternehmenswert beteiligt ist und ihm zumindest einem Kommanditisten vergleichbare Mitbestimmungsrechte zustehen oder
    2. Ziffer 2
      einen beherrschenden Einfluss ausübt.
    Für die Einlage gilt Absatz eins, entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2016

Gesetzesnummer

20002949

Dokumentnummer

NOR40045366