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§ 9 EKEG (GIRÄG 2003)

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 92/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2004 BGBl. I Nr. 92/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eigenkapitalersatz-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 92/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKEG (GIRÄG 2003)

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Konzern

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ist der Kreditgeber mit anderen rechtlich selbständigen Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung oder kontrollierender Beteiligung zusammengefasst (Konzern), so gilt der Kreditgeber auch dann als erfasster Gesellschafter, wenn er nicht an der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist, er jedoch den Kredit auf Weisung eines anderen Konzernmitglieds gewährt, das
    1. Ziffer eins
      am Kreditgeber unmittelbar oder mittelbar kontrollierend beteiligt ist und
    2. Ziffer 2
      erfasster Gesellschafter des Kreditnehmers ist.
    Der Kreditgeber hat, wenn der Kredit Eigenkapital ersetzend ist, einen Anspruch auf Erstattung der Kreditsumme gegen dieses Konzernmitglied. Dieses tritt mit der Erstattung in die Rechtsposition des Kreditgebers ein. Der Anspruch auf Erstattung verjährt in fünf Jahren ab Kreditgewährung.
  2. Absatz 2,Gleiches gilt, wenn an der Kredit gebenden und der Kredit nehmenden Gesellschaft jeweils die selbe Person oder Personengruppe im Sinne des Absatz eins, beteiligt ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2016

Gesetzesnummer

20002949

Dokumentnummer

NOR40045365