Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eigenkapitalersatz-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 92/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Abkürzung
EKEG (GIRÄG 2003)
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Verbundene Unternehmen
§ 8.Paragraph 8,
Als Gesellschafter im Sinne des § 1 gilt weiters der Kreditgeber, wenn er Als Gesellschafter im Sinne des Paragraph eins, gilt weiters der Kreditgeber, wenn er
Anteilsrechte oder sonstige Rechte an einem anderen Rechtsträger als der Kredit nehmenden Gesellschaft hat, die mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese ermöglichen (mittelbar kontrollierende Beteiligung), oder
mittelbar an der Kredit nehmenden Gesellschaft mit einem Anteil von zumindest 33% beteiligt ist oder
unmittelbar oder mittelbar an einer Gesellschaft kontrollierend beteiligt ist, die mit zumindest 25% im Sinne des § 5 Abs. 1 an der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist.unmittelbar oder mittelbar an einer Gesellschaft kontrollierend beteiligt ist, die mit zumindest 25% im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, an der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2016
Dokumentnummer
NOR40045364