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§ 7 EKEG (GIRÄG 2003)

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 92/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2004 BGBl. I Nr. 92/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eigenkapitalersatz-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 92/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKEG (GIRÄG 2003)

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Treuhandschaft

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Hält ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen Dritten als Treugeber, so gilt der Treugeber als Gesellschafter im Sinne des Paragraph eins, Daneben gilt auch der Treuhänder als Gesellschafter, es sei denn, die Treuhandschaft wurde schriftlich im Kreditvertrag der Gesellschaft gegenüber offen gelegt.
  2. Absatz 2,Gewährt ein Dritter als Treuhänder für einen Gesellschafter der Gesellschaft einen Kredit, so werden die Gesellschafterstellung des Treugebers und dessen Kenntnis der Krise dem Treuhänder zugerechnet.
  3. Absatz 3,Gewährt ein Gesellschafter als Treuhänder für einen Dritten der Gesellschaft einen Kredit, so ist dieser nicht Eigenkapital ersetzend, soweit die Treuhandschaft im Kreditvertrag schriftlich der Gesellschaft gegenüber offen gelegt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2016

Gesetzesnummer

20002949

Dokumentnummer

NOR40045363