Rechtstracker.at

§ 10 EKPG

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 82/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 82/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 82/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKPG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Grundsatz der Nicht-Diskriminierung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Personen, die die ihnen zugestehenden Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, ausüben, dürfen dadurch weder im Zugang zur medizinischen Versorgung, noch hinsichtlich der Kostentragung benachteiligt werden.
  2. Absatz 2,Sollte ein Gesundheitsdiensteanbieter durch die Ausübung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten von einem für die Behandlung oder Betreuung wesentlichen Umstand nicht Kenntnis erlangen oder sollte durch die Ausübung dieser Rechte das Kinderbetreuungsgeld nicht in voller Höhe gewährt werden, so liegt die Verantwortung für diese Umstände bei der Person, die diese Rechte ausgeübt hat.

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254559