Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
eEltern-Kind-Pass-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 82/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Rechte des Kindes
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Liegt die erforderliche Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs. 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946/1811) vor, sind die das Kind betreffende Rechte vom Kind selbst wahrzunehmen.Liegt die erforderliche Entscheidungsfähigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946 aus 1811,) vor, sind die das Kind betreffende Rechte vom Kind selbst wahrzunehmen. (2)Absatz 2,Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.
(3)Absatz 3,Ist dem Kind die Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 8 Abs. 3 über das eEKP-Portal nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann es seine Rechte auch im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (§ 8 Abs. 7) wahrnehmen. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (§ 8 Abs. 3 Z 1), kann vom Kind auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.Ist dem Kind die Wahrnehmung seiner Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 3, über das eEKP-Portal nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann es seine Rechte auch im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (Paragraph 8, Absatz 7,) wahrnehmen. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,), kann vom Kind auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026
Dokumentnummer
NOR40254558