Rechtstracker.at

§ 9 EKPG

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 82/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 82/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 82/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKPG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Rechte des Kindes

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Liegt die erforderliche Entscheidungsfähigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946 aus 1811,) vor, sind die das Kind betreffende Rechte vom Kind selbst wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.
  3. Absatz 3,Ist dem Kind die Wahrnehmung seiner Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 3, über das eEKP-Portal nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann es seine Rechte auch im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (Paragraph 8, Absatz 7,) wahrnehmen. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,), kann vom Kind auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254558

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/82/P9/NOR40254558