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§ 11 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Hauptstück
Bilanzgruppen

1. Abschnitt
Zusammenfassung der Netzbenutzer in Bilanzgruppen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen obliegt dem Bilanzgruppenverantwortlichen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder einer Bilanzgruppe sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Daten, Zählerwerte und sonstige, zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
    3. Ziffer 3
      Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten;
    4. Ziffer 4
      Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;
    5. Ziffer 5
      bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden;
    6. Ziffer 6
      die notwendigen Verträge über den Datenaustausch entsprechend den Sonstigen Marktregeln abzuschließen.

Schlagworte

Lieferantenwechsel, Erzeugungsfahrplan

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273926