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§ 12 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Abschnitt
Bilanzgruppenkoordination

Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Dem Bilanzgruppenkoordinator obliegen folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Verrechnung der Ausgleichsenergie durchzuführen und den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelreserve sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung des Registrierungsverfahrens von Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß den Paragraphen 14 und 15 und das Führen eines Registers zur Erfassung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
    3. Ziffer 3
      die Vergabe von Identifikationsnummern für den elektronischen Datenaustausch, welche einem von ENTSO-E entwickelten Standard entsprechen, an Unternehmen mit Sitz in Österreich;
    4. Ziffer 4
      die Bereitstellung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
    5. Ziffer 5
      die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
    6. Ziffer 6
      die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und andere Bilanzgruppenverantwortliche entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
    7. Ziffer 7
      die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
    8. Ziffer 8
      die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Einhebung von Sicherheitsleistungen zur Absicherung der finanziellen Ausfallrisiken der Bilanzgruppenverantwortlichen;
    9. Ziffer 9
      die Einrichtung einer Plattform für die Vornahme des Wechsels, von Neuanmeldungen, Abmeldungen oder Kündigungen sowie die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Wechsel, Abwicklung und Abrechnung;
    10. Ziffer 10
      die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
    11. Ziffer 11
      die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
    12. Ziffer 12
      die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;
    13. Ziffer 13
      die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
    14. Ziffer 14
      der Abschluss der für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben notwendigen Verträge;
    15. Ziffer 15
      die Bereitstellung der dem Bilanzgruppenkoordinator seitens der Marktteilnehmer zur Verfügung gestellten Daten an den Regelzonenführer, soweit die Daten für die Erfüllung der dem Regelzonenführer zugewiesenen Aufgaben notwendig sind.
  2. Absatz 2,Bei der Übernahme und Auswertung der Messdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, ist eine getrennte Bilanzierung der Erzeugungsdaten in von der Regulierungsbehörde mit Verordnung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, festzulegende Netzbenutzerkategorien vorzunehmen. Verteilernetzbetreiber haben dazu bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Paragraph 115, Ziffer eins, die für die unterschiedliche Kategorisierung und Bilanzierung der erzeugten Einspeisemengen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, auf die gemäß dem ersten Satz ausgewerteten Daten zuzugreifen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie gemäß Absatz eins, Ziffer 13, hat der Bilanzgruppenkoordinator jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
    2. Ziffer 2
      die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend den anwendbaren Rechtsvorschriften zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
    3. Ziffer 3
      die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;
    4. Ziffer 4
      die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
    5. Ziffer 5
      Informationen zur Sicherstellung eines transparenten und diskriminierungsfreien Regelreservemarktes gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 zu veröffentlichen.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273927