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§ 181 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 181 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 181

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch

Paragraph 181,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als Insider gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, auf die in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, bezeichnete Weise Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels im Sinne des Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, zuwiderhandelt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu einer Million Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, als Person, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangiert oder ausführt, ihren Informationspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, als Person, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangiert oder ausführt, keine wirksamen Vorkehrungen, Systeme und Verfahren im Sinne des Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, einführt und beibehält.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 8, Absatz eins,, Absatz eins a, oder 1b der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 8, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
    3. Ziffer 3
      sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, nicht oder nicht rechtzeitig einen Vertreter benennt, und/oder dies der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig mitteilt;
    5. Ziffer 5
      sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 9, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
    7. Ziffer 7
      als Marktteilnehmer, der algorithmischen Handel betreibt oder direkten elektronischen Zugang zu einem organisierten Markt gewährt, gegen seine Pflichten gemäß Artikel 5 a, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, verstößt.
  4. Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      von der Regulierungsbehörde angeforderte Informationen, Dokumente oder Daten gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 E-ControlG nicht, unrichtig, irreführend, unvollständig oder nicht fristgerecht übermittelt;
    2. Ziffer 2
      einer Vorladung gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, E-ControlG nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      eine Ermittlung von Ort gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 4, E-ControlG nicht oder nicht fristgerecht ermöglicht;
    4. Ziffer 4
      den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, E-ControlG nicht nachkommt.
    Der Höchstbetrag der Geldstrafe beträgt 2% des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr und wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person den jeweils genannten Verpflichtungen nachkommt, auferlegt.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Absatz eins bis 4 darf der Betrag der Geldstrafe für eine natürliche Person 20% des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres nicht überschreiten. Hat die natürliche Person durch den Verstoß direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn gezogen oder einen Verlust vermieden, so hat die Geldstrafe jedoch mindestens diesem Betrag zu entsprechen.

Schlagworte

Informationsverpflichtung

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274097