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§ 182 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 182 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 182

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Strafbarkeit juristischer Personen

Paragraph 182,

  1. Absatz eins,Geldstrafen gemäß Paragraph 181, betragen für juristische Personen
    1. Ziffer eins
      bei einem Verstoß gegen die Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, bis zu 15% des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes;
    2. Ziffer 2
      bei einem Verstoß gegen die Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, bis zu 2% des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes;
    3. Ziffer 3
      bei einem Verstoß gegen die Artikel 8, 9, 5 a und 7 c der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, bis zu 2% des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes;
    4. Ziffer 4
      bei einem Verstoß gegen die in Paragraph 181, Absatz 4, genannten Bestimmungen bis zu 3% des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr und wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person den jeweils genannten Verpflichtungen nachkommt, auferlegt.
  2. Absatz 2,Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Absatz 3, ist jener, der im letzten geprüften Jahresabschluss ausgewiesen ist. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Soweit die Regulierungsbehörde die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Absatz eins und 2 darf der Betrag der Geldstrafe bei der betroffenen juristischen Person 20% des Umsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschreiten. Hat die juristische Person durch den Verstoß direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn gezogen oder einen Verlust vermieden, so hat die Geldstrafe jedoch mindestens diesem Betrag zu entsprechen.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274098