Rechtstracker.at

§ 39 ElWG

Fassungen
01.04.2026 bis 30.03.2036 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute01.04.2026 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
§ 3901.04.202630.03.2036 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.04.2026BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

30.03.2036

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Betrauung einer Abwicklungsstelle für den gestützten Preis

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Zur Abwicklung des gestützten Preises wird eine Abwicklungsstelle eingerichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Besorgung der Aufgaben der Abwicklungsstelle (Paragraph 40,) mittels Vertrags eine Abwicklungsstelle zu betrauen.
  2. Absatz 2,Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsichts- und Aufsichtsrechten des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
    3. Ziffer 4
      ein angemessenes Entgelt, wobei dieses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes festzusetzen ist;
    4. Ziffer 5
      die Vertragsauflösungsgründe;
    5. Ziffer 6
      den Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Der Vertrag gemäß Absatz 2, ist befristet auf eine Dauer von fünf Jahren abzuschließen. Eine einmalige Verlängerung des Vertrages durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus um bis zu fünf Jahre ist zulässig. Die Verlängerung ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsstelle hat ihre Aufgaben gemäß Paragraph 40, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wahrzunehmen.

Schlagworte

Einflussrecht, Einsichtsrecht

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273954