Rechtstracker.at

§ 40 ElWG

Fassungen
01.04.2026 bis 30.03.2036 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute01.04.2026 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
§ 4001.04.202630.03.2036 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.04.2026BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

30.03.2036

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Aufgaben und Kontrolle der Abwicklungsstelle für den gestützten Preis

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Zu den Aufgaben der Abwicklungsstelle zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Prüfung der von den Lieferanten übermittelten Daten bezüglich der bei ihnen für den gestützten Preis angefallenen Kosten, der Verbrauchskontingente der Begünstigten sowie der im Inland je Kalenderjahr abgegebenen Strommenge;
    2. Ziffer 2
      den Abgleich der gemäß Ziffer eins, gemeldeten Verbrauchskontingente mit den einmal jährlich von den Netzbetreibern übermittelten Daten;
    3. Ziffer 3
      die Berechnung der insgesamt für den gestützten Preis anfallenden Kosten, die anteilige Zuordnung der Kosten an die Lieferanten gemäß dem Verteilungsschlüssel gemäß Paragraph 38, Absatz 4, sowie die Ermittlung von Abweichungen zwischen dem jeweils aufzubringenden Kostenanteil und den tatsächlich anfallenden Kosten;
    4. Ziffer 4
      die Verrechnung allfälliger Differenzbeträge, die sich aus der Gegenüberstellung gemäß Ziffer 3, ergeben haben;
    5. Ziffer 5
      die in Rechnungsstellung an den Bund, sofern gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Bundesmittel bereitzustellen sind.
    Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie dem Bundesminister für Finanzen quartalsweise sowie unverzüglich bei einer sich abzeichnenden Überschreitung des Betrages gemäß Paragraph 38, Absatz 3, eine Schätzung des jährlichen Finanzierungsbedarfes für den gestützten Preis für begünstigte Haushalte vorzulegen, die auf Grundlage der vorliegenden Daten sowie für die Beurteilung dieser Aufgabe allfällig ergänzend einzuholender Daten zu erstellen ist.
  2. Absatz 2,Lieferanten und Netzbetreiber haben der Abwicklungsstelle die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen Daten unaufgefordert, rechtzeitig und vollständig vorzulegen. Die ORF-Beitrags Service GmbH und der Bundesminister für Inneres sind verpflichtet, der Abwicklungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Daten auf Anfrage zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus umgehend vorzulegen.
  4. Absatz 4,Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus obliegt die Aufsicht über die Abwicklungsstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und es sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Abwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich einen Bericht über ihre Geschäftstätigkeit zu übermitteln und zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273955