Rechtstracker.at

§ 41 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Sicherstellung der Versorgung von Endkundinnen und Endkunden, die keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Lieferanten sind verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden, die weder Haushaltskundinnen und Haushaltskunden noch Kleinunternehmen sind, und einen Stromverbrauch von nicht mehr als 1 GWh pro Jahr haben, binnen zwei Wochen ab Eingang der Anfrage, ein Angebot zur Belieferung zu machen oder die Belieferung der Endkundin bzw. des Endkunden unter Angabe von Gründen abzulehnen. Eine bloß mündliche oder fernmündliche Anfrage gilt nicht als Anfrage im Sinne dieser Bestimmung. Ein bloß mündliches oder fernmündliches Angebot gilt nicht als Angebot im Sinne dieser Bestimmung, dasselbe gilt für die Ablehnung.
  2. Absatz 2,Endkundinnen und Endkunden, die keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind, einen Stromverbrauch von nicht mehr als 1 GWh pro Jahr haben und schriftlich nachweisen können, dass sie von drei Lieferanten binnen zwei Wochen nach Anbotsanfrage kein Angebot mit höchstens dem Preis gemäß Absatz 5, erhalten haben oder vom Lieferanten abgelehnt wurden, sind mit dem auf das Ende des bestehenden Stromliefervertragsverhältnisses oder dem auf das Ende der Versorgung gemäß dieser Bestimmung folgenden Tag sowie nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 von jenem Lieferanten zu versorgen, dem im jeweiligen Netzbereich die Versorgungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, trifft.
  3. Absatz 3,Die Pflicht zur Versorgung gemäß Absatz 2, besteht nicht, wenn der bisherige Stromliefervertrag von der Endkundin oder dem Endkunden aus anderen als zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Gründen gekündigt oder vom bisherigen Lieferanten aus Gründen beendet wurde, die die Endkundin oder der Endkunde zu verantworten hat, dies gilt insbesondere in Fällen des Zahlungsverzugs der Endkundin oder des Endkunden.
  4. Absatz 4,Der Lieferant gemäß Absatz 2, darf von der Endkundin bzw. vom Endkunden verlangen, eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abzugeben, mit welcher bestätigt wird, dass die Versorgungsvoraussetzungen des Absatz 2, vorliegen und kein Ausschlussgrund für eine Versorgung gemäß Absatz 3, vorliegt.
  5. Absatz 5,Der Preis für die Versorgung nach dieser Bestimmung hat einem Preis für am Markt verfügbare Produkte mit dynamischer Preisanpassung, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet, zu entsprechen. Eine Diskriminierung gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im Hinblick auf Bedingungen und Preis ist unzulässig. Der Lieferant gemäß Absatz 2, ist zur monatlichen Rechnung und Fälligstellung seiner Entgeltansprüche berechtigt. Es kann Vorauskasse vereinbart werden. Die Höhe der Vorauszahlung darf einen Monatsbetrag, der von vergleichbaren Kundengruppen mit ähnlichem Verbrauchsverhalten verlangt wird, nicht übersteigen.
  6. Absatz 6,Die Versorgung gemäß dieser Bestimmung endet spätestens nach sechs Monaten ab Versorgungsbeginn. Die Endkundin bzw. der Endkunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273956