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§ 55 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Ersatzwertbildung

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Können aus technischen Gründen zum notwendigen Zeitpunkt vereinzelt keine Viertelstundenenergiewerte an den Netzbetreiber übermittelt werden, sind Ersatzwerte zu bilden. Solange eine alternative Datenübertragung über die unidirektionale Kommunikationsschnittstelle mithilfe einer technischen Alternative möglich ist, liegt kein technischer Grund für eine Ersatzwertbildung vor.
  2. Absatz 2,Bei der Ersatzwertbildung ist auf die Annahme realitätsnaher Werte zu achten. Dabei können als Methoden zur Anwendung gelangen
    1. Ziffer eins
      lineare Interpolation bei fehlenden Daten, die einen Zeitraum von weniger als zwei Stunden abdecken,
    2. Ziffer 2
      die Bildung von Werten basierend auf historischen Daten des betroffenen Zählpunktes an vergleichbaren Tagen, oder
    3. Ziffer 3
      wenn die vorangehenden Methoden nicht sinnvoll möglich sind, die Anwendung des dem jeweiligen Zählpunkt zugewiesenen standardisierten Lastprofils.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung für die Ersatzwertbildung weitere Methoden und Verfahren sowie Fristen für die Behebung von Störungen, die die Übermittlung der Viertelstundenenergiewerte verhindern, festlegen.
  4. Absatz 4,Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Absatz 3, sind die in den Sonstigen Marktregeln enthaltenen Branchenregelungen für das Qualitätsmanagement der Smart-Meter Kommunikation und die unter Berücksichtigung des Absatz 2, näher konkretisierten Methoden zur Ersatzwertbildung anzuwenden.
  5. Absatz 5,Betroffene Marktteilnehmer sind transparent über auf Ersatzwerten gebildete Energiewerte zu informieren. Paragraph 58, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273970