Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Text
Rechnerische Ermittlung des Verbrauchs
§ 56.Paragraph 56,
Ist für die Abrechnung der Stromlieferung sowie des Netznutzungsentgelts oder des Netzverlustentgelts eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese ausschließlich anhand der historischen Daten des betroffenen Zählpunktes oder der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40273971