Rechtstracker.at

§ 74 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 74 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Pflichten der Erzeuger

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Erzeuger sind verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      sich nach Maßgabe des Paragraph 11, einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;
    2. Ziffer 2
      Daten in erforderlichem Ausmaß den betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;
    3. Ziffer 3
      Erzeugungsfahrpläne betreffend Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 1 MW vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;
    4. Ziffer 4
      bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
    5. Ziffer 5
      bei Teillieferungen den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen Erzeugungsfahrpläne bekanntzugeben;
    6. Ziffer 6
      zur Vermeidung oder Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz nach Maßgabe des Paragraph 140, Leistungen zu erbringen;
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls die Netzreserve gemäß Paragraphen 144 bis 146 nach Maßgabe der mit dem Regelzonenführer abgeschlossenen Netzreserveverträge zu erbringen;
    8. Ziffer 8
      bei erfolglos verlaufender Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen Regelreserve bereitzustellen und zu erbringen, wenn sie technisch geeignete Stromerzeugungsanlagen haben;
    9. Ziffer 9
      nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mit den relevanten Netzbetreibern Daten auszutauschen.
  2. Absatz 2,Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlagen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 20 MW sind verpflichtet, beabsichtigte Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem Regelzonenführer gemäß Paragraph 143, anzuzeigen.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273989