Rechtstracker.at

§ 75 ElWG

Fassungen
24.12.2025 bis 31.03.2027 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 75 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
§ 7524.12.202531.03.2027 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

31.03.2027

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 188, Absatz 2

Text

Vorhaltung von Gasmengen für Stromerzeugungsanlagen

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr, die ans öffentliche Netz angeschlossen sind und überwiegend mit Erdgas betrieben werden, haben durch Vorhaltung von Gasmengen zu gewährleisten, dass ihre Stromerzeugungsanlagen vom 1. Oktober bis zum 1. März für einen Zeitraum von insgesamt 30 Tagen mit Erdgas versorgt werden können, soweit hiefür ausreichend Speicherkapazitäten verfügbar sind.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der Verpflichtung gemäß Absatz eins, bemisst sich anhand jener Gasmengen, die im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils im Zeitraum von 1. Oktober bis 1. März von einem Versorger im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 68, GWG 2011 für die Zwecke der Stromerzeugung bezogen wurden; dabei sind nur ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Mengen zu berücksichtigen. Gasmengen, die für die Zwecke der Wärmeauskopplung im Zuge der Stromerzeugung in der KWK-Anlage zur Erfüllung des Versorgungsstandards gemäß Paragraph 121, Absatz 5 und 5 a GWG 2011 für Fernwärme benötigt werden, sind für die Bemessung der Verpflichtung nach Absatz eins, in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 3,Die Vorhaltung der Gasmengen hat in Speicheranlagen, die für eine Ausspeisung in die Marktgebiete gemäß Paragraph 12, GWG 2011 genutzt werden können, zu erfolgen und ist durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde zu belegen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Versorger im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 68, GWG 2011 erbracht werden; dessen Verpflichtung zur Gewährleistung des Versorgungsstandards gemäß Paragraph 121, Absatz 5, GWG 2011 bleibt jedenfalls unberührt.
  4. Absatz 4,Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat diese Bestimmung spätestens 6 Monate vor deren Außerkrafttreten gemäß Paragraph 188, Absatz 2, zu evaluieren. Dabei sind insbesondere die Wirksamkeit, der Beitrag zur Versorgungssicherheit sowie die Verhältnismäßigkeit der Bestimmung zu prüfen.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273990